Rechtsprechung
LG Kiel, 05.09.2014 - 1 S 298/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 287 ZPO, § 513 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, § 249 Abs 1 BGB
Schadenschätzung: Verwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bzw. des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kiel, 04.12.2013 - 122 C 142/13
- LG Kiel, 05.09.2014 - 1 S 298/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete …
Auszug aus LG Kiel, 05.09.2014 - 1 S 298/13
Insbesondere im Zusammenhang mit den genannten Listen ist der Tatrichter in ihrer Verwendung frei, wenn nicht durch eine Partei mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wurde, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947, 1948, Rn. 16 und 17).a) Es hat zunächst zutreffend herausgestellt, dass sowohl der von der Klägerin für ihre Schadensberechnung zu Grunde gelegte Schwacke-Automietpreisspiegel als auch der von der Beklagten vorgelegte Fraunhofer-Marktpreisspiegel als grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen herangezogen werden können (BGH NJW 2011, 1947, 1948).
Die Berufung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Klägerin mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (s. erneut BGH NJW 2011, 1947, 1948, Rn. 17).
- BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92
Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses
Auszug aus LG Kiel, 05.09.2014 - 1 S 298/13
Das Berufungsgericht kann sie nur daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen oder ein erforderlicher Beweis nicht erhoben wurde (vgl. für die insoweit gleiche Perspektive der Revision BGH NJW-RR 1993, 795, 796;… Greger, in: Zöller, 29. Aufl., § 287, Rn. 8).